Fragen und Antworten

 
 
  1. Wer muss sich bei der Pensionskasse anmelden?
  2. Wie wird der Jahreslohn berechnet?
  3. Wann erhalte ich als Mann die Altersleistung, also Rente oder Kapital?
  4. Wann erhalte ich als Frau die Altersleistung, als Rente oder Kapital?
  5. Was passiert mit dem einbezahlten Geld bei Austritt aus der Firma?
  6. Wie kann ich meinen nicht mit mir verheirateten Lebenspartner im Todesfall begünstigen?
  7. Kann ich beim Altersrücktritt an Stelle einer Rente auch das Kapital beziehen?
  8. Sind freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse ALVOSO möglich?
  9. Warum müssen sämtliche Zivilstandsänderungen gemeldet werden?
  10. Soll ich bei der Pensionierung die lebenslängliche Altersrente oder einmalige Kapitalabfindung beziehen?
11. Darf ich das Pensionskassengeld für den Aufbau meines neuen Geschäftes brauchen?
12. Darf ich das Pensionskassengeld für den Erwerb von Wohneigentum brauchen?
13. Darf ich das Pensionskassengeld im Falle einer Auswanderung brauchen?
 

1. Wer muss sich bei der Pensionskasse anmelden?
Arbeitnehmer, die bei der AHV versichert sind und bei einem Arbeitgeber einen Jahres-lohn von mehr als CHF 20'880.- (Stand 2011) beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres der obligatorischen Versicherung, sofern ein unbefriste-ter oder für mehrere Monate befristeter Arbeitsvertrag besteht. Der effektive Vorsorgeplan Ihres Vorsorgewerkes kann von dieser gesetzlichen Regelung abweichen. Massgebend sind die Bestimmungen Ihres Vorsorgeplans bei der Pensionskasse ALVOSO LLB.
 
2. Wie wird der Jahreslohn berechnet?
Als anrechenbarer Jahreslohn gilt der Lohn, den die versicherte Person bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. Er entspricht maximal dem AHV-Jahreslohn. Bei Eintrit-ten während des Jahres muss also der Lohn auf ein Jahr hochgerechnet werden. Eine dem Arbeitnehmer zugesicherte Gratifikation gehört ebenfalls zum anrechenbaren Jahreslohn.
 
3. Wann erhalte ich als Mann die Altersleistung, also Rente oder Kapital?
In der 2. Säule (BVG) gilt das gleiche Alter wie bei der AHV. Das Rentenalter der Männer liegt bei 65 Jahren. Das Rücktrittsalter kann durch vorzeitige Pensionierung (frühestens ab Alter 58) herabgesetzt werden. Wer die Erwerbstätigkeit über das ordentliche Rücktrittsalter fortsetzen will, kann die Altersvorsorge bis maximal 5 Jahre weiterführen.
 
4. Wann erhalte ich als Frau die Altersleistung, also Rente oder Kapital?
In der 2. Säule (BVG) gilt das gleiche Alter wie bei der AHV. Das Frauen-Rentenalter liegt bei 64 Jahren. Das Rücktrittsalter kann durch vorzeitige Pensionierung (frühestens ab Alter 58) herabgesetzt werden. Wer die Erwerbstätigkeit über das ordentliche Rücktrittsalter fortsetzen will, kann die Altersvorsorge bis maximal 5 Jahre weiterführen.
 
5. Was passiert mit dem einbezahlten Geld bei Austritt aus der Firma?
Beim Austritt aus der Firma erhalten Sie das aktuelle Sparkapital als Freizügigkeitsleistung. Die Freizügigkeitsleistung ist als Einkaufssumme in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers einzubezahlen.
 
6. Wie kann ich meinen nicht mit mir verheirateten Lebenspartner im Todesfall begünstigen?
Die Kasse gewährt Leistungen für den Lebenspartner, welche der Ehegattenrente entsprechen, wenn eine Lebensgemeinschaft von mindestens fünf Jahren nachgewiesen wird und der Lebenspartner von der versicherten Person vor ihrem Tod unterhalten worden ist, oder wenn sie sich gegenseitig in erheblichem Masse unterstützt haben.
 
7. Kann ich beim Altersrücktritt an Stelle einer Rente auch das Kapital beziehen?
Ja. Der Versicherte hat die Möglichkeit, beim Altersrücktritt bis zu 100% des vorhande-nen Sparguthabens als Kapital zu beziehen. Dadurch werden die Altersrenten und die mitversicherten übrigen Leistungen entsprechend gekürzt. Die gewünschte Kapitalquote muss zusammen mit der Anmeldung zur Pensionierung, d.h. 6 Monate vor der Pensi-onierung bekannt gegeben werden.
 
8. Sind freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse ALVOSO möglich?
Bis zur Pensionierung sind solche Einkäufe im Rahmen des Vorsorgeplans möglich. Für die Berechnung Ihres Einkaufspotenzials setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Der einbezahlte Betrag kann unter gewissen Voraussetzungen zu 100% vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Um sicherzustellen, dass der Einkaufsbetrag abzugsfähig ist, empfehlen wir, dies vorgängig beim zuständigen Steueramt abzuklären.

9. Warum müssen sämtliche Zivilstandsänderungen gemeldet werden?
Der Gesetzgeber verlangt, dass das während der Ehedauer erworbene Pensionskassenguthaben berechnet werden kann. Dies ist nur mit einer korrekten Meldung der Zivilstandsänderungen möglich.
 
10. Soll ich bei der Pensionierung die lebenslängliche Altersrente oder einmalige Kapitalabfindung beziehen?
Bei der Pensionskasse ALVOSO LLB hat die versicherte Person völlige Wahlfreiheit zwischen einer Rente oder dem entsprechenden Kapital. Ein Kapitalbezug muss mindestens 6 Monate vor der effektiven Pensionierung der Pensionskasse ALVOSO LLB schriftlich mitgeteilt werden. Es sind auch sämtliche Kombinationen erlaubt wie z.B. 25% als Kapital und 75% als Rente. Wir beraten Sie gerne.
 
11. Darf ich das Pensionskassengeld für den Aufbau meines neuen Geschäftes brauchen?
Ja. Wer selbständig wird, darf sich sein Pensionskassengeld auszahlen lassen. Voraussetzung dafür ist eine Anmeldung bei der AHV als Selbständigerwerbende Person. Bei verheirateten Personen ist zudem das Einverständnis des Ehepartners notwendig.

12. Darf ich das Pensionskassengeld für den Erwerb von Wohneigentum brauchen?
Ja. Wer selbstbewohntes Wohneigentum erwerben möchte, hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit sein Pensionskassengeld dafür zu verwenden oder zugunsten einer Hypothek zu verpfänden. Wir beraten Sie gerne über die Möglichkeiten des Vorbezuges für Wohneigentum.

13. Darf ich das Pensionskassengeld im Falle einer Auswanderung brauchen?
Wenn Sie die Schweiz endgültig verlassen besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit das Pensionskassengeld bar zu beziehen. Die Barauszahlung kann NICHT verlangt werden, wenn Sie in einen Mitgliedstaat der EU oder EFTA auswandern und im entsprechenden Staat weiterhin obligatorisch versichert ist. Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.verbindungsstelle.ch.