Statuten
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Einleitende Feststellung |
| 1. 1. Auf Grund der Sitzverlegung der Stiftung von Dietikon ZH nach Lachen SZ wird die Stiftungsurkunde mit Datum der Verfügung der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht geändert. Zudem werden in der Stiftungsurkunde die Bestimmungen betreffend der Wahl und Zusammensetzung des Stiftungsrates, der Mitgliederversammlung sowie der Vorsorgekommissionen pro Firma den neusten Gegebenheiten angepasst. Insbesondere bleibt der Destinatärkreis unverändert. |
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Art. 1 |
| Name und Sitz |
1.1 Name |
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1.2 Sitz |
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Zweck und Durchführung |
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2.1 Zweck Die Stiftung kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge betreiben, einschliesslich Unterstützungsleistungen in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit.
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2.2 Basisreglement Das Reglement und seine Änderungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen.
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2.3 Anschluss und Durchführung Bei Änderungen von Anschlussvereinbarungen oder Reglementen dürfen die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Rechtsansprüche der Anspruchsberechtigten nicht beeinträchtigt werden. |
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2.4 Versicherungsverträge |
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Vermögen |
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3.1 Die Stifter widmeten der Stiftung bei deren Errichtung ein Anfangskapital von Fr. 5’000.--. Das Stiftungsvermögen wird geäufnet durch reglementarische Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, freiwillige Zuwendungen der angeschlossenen Firmen und Dritter sowie durch allfällige Überschüsse aus Versicherungsverträgen und durch die Erträgnisse des Stiftungsvermögens. |
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3.2 Aus dem Stiftungsvermögen dürfen ausser zu Vorsorgezwecken keine Leistungen entrichtet werden, zu denen die Arbeitgeber der angeschlossenen Firmen rechtlich verpflichtet sind oder die sie als Entgelt für geleistete Dienste üblicherweise entrichten (z.B. Teuerungs-, Familien- und Kinderzulagen, Gratifikationen etc.). |
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3.3 Das Stiftungsvermögen ist unter Beachtung der bundesrechtlichen Anlagevorschriften nach anerkannten Grundsätzen zu verwalten. |
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3.4 Die Beiträge der Arbeitgeber können aus Mitteln der Stiftung erbracht werden, wenn von diesen vorgängig Beitragsreserven geäufnet worden und diese gesondert ausgewiesen sind. |
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Organe der Stiftung
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4.1 Organe der Stiftung sind |
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4.2 Oberstes Organ der Stiftung ist ein nach Art. 51 BVG paritätisch zusammengesetzter Stiftungsrat. Er besteht aus mindestens sechs und höchstens zehn Mitgliedern, wobei er sich je zur Hälfte aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammensetzt. Das Wahlverfahren ist in einem separaten Wahlreglement geregelt. Die Amtsdauer des Stiftungsrates beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er vertritt die Stiftung nach aussen, bezeichnet diejenigen Personen, welche die Stiftung rechtsverbindlich vertreten und ordnet Art und Weise der Zeichnung. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er fasst die Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Stiftungsrat leitet die Stiftung gemäss Gesetz und Verordnungen, den Bestimmungen von Stiftungsurkunde und Reglement und den Weisungen der Aufsichtsbehörde.
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4.3 Die Mitgliederversammlung wird über die Jahresrechnung und die Politik des Stiftungsrates orientiert. Die Mitgliederversammlung dient dem Gedanken- und Erfahrungsaustausch zwischen der Stiftung und den angeschlossenen Firmen.
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4.4 Jedem Vorsorgewerk steht eine Vorsorgekommission vor, in der Arbeitnehmer und Arbeitgeber in gleicher Zahl vertreten sind. Die Wahlmodalitäten für die Vertreter der Versicherten, die Sicherstellung einer angemessenen Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien sowie Aufgaben und Beschlussfähigkeit werden im Basisreglement festgehalten.
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Kontrolle |
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5.1. Kontrollstelle |
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5.2. Experte für berufliche Vorsorge |
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5.3. Aufsicht und Registrierung |
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Rechnungsführung |
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6.1.
Der Rechnungsabschluss erfolgt jährlich auf den 31. Dezember, erstmals auf den 31. Dezember 1985. |
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6.2. Die Rechnung ist nach Genehmigung durch den Stiftungsrat und erfolgter Prüfung durch die zuständigen Organe zusammen mit dem Bericht der Kontrollstelle der Aufsichtsbehörde zu unterbreiten. |
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Haftung und Änderung |
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7.1. Haftung |
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7.2. Änderung |
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Aufhebung und Liquidation |
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8.1.
Der Stiftungsrat kann seinerseits mittels 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder eine Aufhebung beschliessen oder seine Zustimmung für eine Fusion beziehungsweise den Übergang in eine andere Stiftung erteilen. |
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8.2. In allen vorgenannten Fällen trifft der Stiftungsrat mit Einverständnis der Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen. Diese haben sich im Rahmen des Stiftungszweckes zu bewegen und in erster Linie sind die Verpflichtungen der Stiftung sicherzustellen. |
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8.3. Bei Aufhebung oder Liquidation der Stiftung werden zuerst die Destinatäre der einzelnen angeschlossenen Firmen abgefunden. Über einen allfälligen verbleibenden Saldo des Stiftungsvermögens hat der Stiftungsrat im Rahmen des Stiftungszweckes zu beschliessen. Leistungen irgendwelcher Art an die Stifter oder an die der Stiftung angeschlossenen Arbeitgeber oder deren Rechtsnachfolger sind ausgeschlossen. Die Liquidation wird durch den letzten Stiftungsrat besorgt, welcher solange im Amt bleibt, bis sie beendet ist. Vorbehalten bleibt eine anderslautende Anordnung in der Aufhebungsverfügung der Aufsichtsbehörde. |
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8.4.
Ein Rückfall von Stiftungsmitteln an die der Stiftung angeschlossenen Firmen oder deren Rechtsnachfolger sowie eine andere Verwendung als zu Zwecken der beruflichen Vorsorge ist ausgeschlossen. |
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8.5. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Aufhebung und Liquidation der Stiftung bleibt vorbehalten. |
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Diese Urkunde ersetzt diejenige in der Fassung vom 27.02.2006 (Verfügung) |
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Dietikon, den 1. Juli 2009 |